Satzung des Vereins
Rheingauer Mountainbike Club e.V. „Red Pulse“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Rheingauer Mountainbike Club e.V. „Red Pulse“ und hat seinen Sitz in Prälat-Werthmann-Str. 7,
    65366 Geisenheim. Er wurde am 31.10.1994 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und die Pflege des Mountainbikesportes und der
    Erhaltung der sportlichen Amateurgedankens.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
    Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe
    Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden

  • Der Verein und alle seine Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder im Bund Deutscher Radfahrer e.V., im Hessischen Radfahrerverband e.V. und im Radsportbezirk Nassau  und im Landessportbund Hessen e.V..

§ 4 Farben

  1. Die Farben des Vereins sind : Blau, Silber und Rot
  2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder :
    1) ordentliche Mitglieder ( ab dem 18. Lebensjahr)
    2) Fördernde Mitglieder
    3) Kinder ( bis 13 Jahre)
    4) Jugendliche (14-17 Jahre)
    5) Ehrenmitglieder
    Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die unter 1, 2, 4 und 5.
  2. Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Bürger ohne Rücksicht auf Beruf Rasse und Religion werden.
  3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher
    Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  5. Die Mitgliedschaft endet :
    1) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Quartals zulässig, und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären
    ist.
    2) durch Streichung aus dem Mitgliedsverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge
    in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle
    Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
    3) durch Ausschluss durch vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem
    Auszuschließendem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden
    schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich
    die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
  6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses
    dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
  7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 6 Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind :
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
  4. Die Tagesordnung soll enthalten :
    a) Bericht des Vorstandes;
    b) Entlastung des Vorstandes;
    c) Neuwahl des Vorstandes;
    d) Neuwahl des Jugendwartes;
    e) Veranstaltungskalender;
    f) Haushaltsvoranschlag;
    g) Anträge;
    h) Verschiedenes.
  5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
  6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom
    Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
  8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die
    Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
  9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten
    Antrag von mindestens 20{ec42b966e167765d80e11d27c8bec4ea03278bdc6d3e1f8049674229707f7b9c} der Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den
    ordentlichen.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus :
    der/dem 1. Vorsitzenden
    der/dem 2. Vorsitzenden
    der/dem Kassierer/in
    der/dem Schriftführer/in
  2. Dem erweiterten Vorstand gehören an :
    der/die Jugendwart/in
  3. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
    Vorstand im Sinne § 26 BGB sind :
    der 1. Vorsitzende
    der 2. Vorsitzende
    der Kassierer
    der Schriftführer
    Hiervon sind zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für ein Jahr. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
  5. Beim Ausscheiden durch einzelne Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch
    Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§ 9 Ordnungen

  1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
  2. Außerdem sind Turnier-und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen
    Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
  3. Die unter 1. Und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 10 Auflösungsbestimmung

  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Ladesportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat